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Vorfallkategorien

MIA dokumentiert solche Vorfälle, die sich auf der Grundlage von antiziganistischen Vorurteilen ereignen.

Um Antiziganismus besser greifen zu können, gibt es in Anlehnung an die Richtlinien zum Monitoring von Hassverbrechen der Initiative „Facing Facts!“ eine Reihe von Indikatoren, die signalisieren, dass es sich bei einem Vorfall um einen antiziganistischen Vorfall handeln könnte. Folgende Indikatoren lassen auf einen möglichen antiziganistischen Hintergrund rückschließen: Wahrnehmung des Opfers; Wahrnehmung der Zeug*innen; Hintergrund der Täter*innen; Ort des Vorfalls; Zeitpunkt des Vorfalls; benutzte Sprache, Wörter oder Symboliken; Geschichte vorangegangener Vorfälle; Grad der Gewalttätigkeit.

Bei der Unterscheidung der Vorfallarten orientiert sich MIA an Kategorisierungen anderer Monitoring-Strukturen. Die Kategorien erfassen den grundsätzlichen Charakter des Vorfalls und dienen der zentralen Einordnung der Vorfälle. Die Differenzierung der Vorfallkategorien bezieht sich nicht auf gegebenenfalls mit den Vorfällen einhergehenden Straftatbeständen.

Hinweis zur Kategorisierung: Vorfälle erfüllen häufiger mehrere Vorfallarten. Zwischen den Codes auf einer Ebene gibt es folgende Hierarchie: Codes, die zuerst aufgeführt werden, sind nachgeordneten Codes vorzuziehen. Wird bei einem antiziganistischen Vorfall beispielsweise jemand beleidigt und geschlagen, dann ist der Vorfall mit der Kategorie „Angriff“ zu verschlagworten und nicht bei „verbale Stereotypisierung – verbaler Angriff“.

Kategorien

Unter extremer Gewalt fassen wir physische Angriffe oder Anschläge, die den Verlust von Menschenleben zur Folge haben können oder einen gravierenden physischen Schaden verursachen können. Darunter fallen Brandanschläge auf bewohnte Gebäude, Bomben, Schüsse, Entführungen oder Messerangriffe.

Als Angriff werden körperliche Angriffe dokumentiert, welche keinen Angriff auf das Leben darstellen und keine schwerwiegenden körperlichen Schädigungen nach sich zieht. Darunter fällt auch der bloße Versuch eines physischen Angriffs, z.B., wenn sich der Angegriffene verteidigen kann bzw. rechtzeitig flüchtet oder der Angriff sein Ziel verfehlt.

Als Diskriminierung dokumentieren wir antiziganistisch motivierte Benachteiligungen. Darunter fällt, erstens, die institutionelle Diskriminierung. Sie ist das Ergebnis von institutionellem Handeln im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, das sich an ungeschriebenen Regeln und Routinen orientiert. Dazu gehört zum Beispiel Racial Profiling durch die Polizei oder Ausschlusspraktiken im Bildungssektor. Zweitens dokumentieren wir darunter Formen individueller Diskriminierung. Sie ist das Ergebnis von individuellem Handeln, auch wenn es innerhalb von Organisationen oder Unternehmen stattfindet. Hierunter zählt zum Beispiel, wenn eine Dienstleistung – wie Bedienung im Restaurant – verwehrt wird. Drittens ordnen wir Vorfälle der separaten Kategorie „individuelle und institutionelle Diskriminierung“ zu, wenn beide Formen eng miteinander verflochten sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Person diskriminierend handelt und eine Institution dies ignoriert, duldet oder sogar unterstützt.

Als Sachbeschädigung dokumentieren wir Angriffe auf oder Beschädigungen sowie Beschmutzungen von Orten der Erinnerung an den Völkermord an den Sinti und Roma sowie von persönlichem Eigentum, wenn dieses aufgrund seiner wahrgenommenen Verbindung zu Personen, die von Antiziganismus betroffenen sind, ausgewählt wurde. Darunter fallen Brandanschläge auf Eigentum, bei denen keine Lebensgefahr besteht, oder das Sprühen, Malen oder Schmieren antiziganistischer Slogans oder Symbole an Gedenkorten oder Eigentum von Betroffenen.

Als Bedrohung werden eindeutige und direkt an eine Person oder Institution gerichtete verbale Angriffe in Form der Androhung von Gewalt gegen Personen, Gruppen oder Sachen oder die indirekte bzw. nonverbale Androhung von Gewalt gegenüber konkret Betroffenen.

Die Kategorie (non)verbale Stereotypisierung und Herabwürdigung umfasst antiziganistische Äußerungen, die nicht explizit (direkt adressiert) bedrohend sind und die nicht direkt mit benachteiligenden Handlungen einhergehen. Dies umfasst verbale Angriffe in Form von antiziganistischen Beleidigungen oder wenn Personen gezielt antiziganistisch adressiert werden. Darüber hinaus werden antiziganistische Propaganda (zum Beispiel Reden oder Plakate auf Versammlungen sowie Schmierereien oder Aufkleber im öffentlichen Raum oder an privatem Eigentum von Nicht-Roma), Massenzuschriften (antiziganistische Texte oder Mails mit mehreren Adressat*innen) und sonstige verbale Stereotypisierungen wie romantisierende Zuschreibungen erfasst.